Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge nach UN-Kaufrecht
In einem vielbeachteten Urteil hat das Oberlandesgericht Naumburg am 13. Februar 2013 einen Fall entschieden, in dem es um die Einbeziehung von AGB in einen grenzüberschreitenden Kaufvertrag ging.
Die in den Niederlanden ansässige Verkäuferin hatte Waren an die in Deutschland gefestigte Käuferin geliefert. Die Käuferin beanstandete deren Qualität und machte Schadensersatz geltend. Die Verkäuferin wies diesen zurück unter Berufung auf ihre AGB . Diese seien Bestandteil des Kaufvertrages geworden, da sie sowohl in ihrem Angebot als auch in ihrem Bestätigungsschreiben auf die Geltung ihrer AGB hingewiesen hatte. Die Geschäftsbedingungen selbst waren darin allerdings weder abgedruckt noch den jeweiligen Schreiben beigefügt.
Das OLG Naumburg hat die wirksame Einbeziehung der AGB der Verkäuferin hier verneint. Es hat zunächst festgestellt, dass auf den vorliegenden Vertrag UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung finde und damit der Rückgriff auf nationales Recht verwehrt sei. Da das CISG keine besonderen Bestimmungen über die Einbeziehung von ABG enthält, sei durch Auslegung zu ermitteln, ob diese Bestandteil eines Vertrages geworden seien.
Nach der hierzu vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Rechtsprechung sei dafür erforderlich, dass der Verwender von AGB dem Erklärungsgegner deren Text übersenden oder anderweitig zugänglich machen muss. Im internationalen Handelsverkehr sei dem Empfänger eines Angebots nicht zuzumuten, sich selbständig nach dem Inhalt von ihm unbekannten, nicht übersandten AGB des Verkäufers zu erkundigen. Da die nationalen Regeln und Gebräuche in den Vertragsstaaten des CISG teilweise erheblich voneinander abweichen, würde eine solche Erkundigungspflicht des Empfängers international zu einer interessenwidrigen Verzögerung des Geschäftsabschlusses führen. Dem Verwender der AGB sei es dagegen mühelos möglich, diese dem Geschäftspartner inhaltlich zugänglich zu machen.
Während das OLG Naumburg in seiner Entscheidung strikt der Rechtsprechung des BGH folgt, ist anzumerken, dass die Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe hierzu international uneinheitlich ist und diese mitunter einen bloßen Hinweis auf die AGB für deren wirksame Miteinbeziehung in einen UN-Kaufvertrag als ausreichend erachten. Wer hier kein unnötiges Risiko eingehen will, sollte im internationalen Handelsverkehr von darauf achten, dass bei Abschluss des Kaufvertrages deutlich ist, welche Geschäftsbedingungen dem Kauf zugrunde liegen.