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Lagerrecht: Sicherheits­leistung bei Gütern, die schnellem Wertverfall unterliegen

25-07-2023 | Autor: Bierens
1 min.
Lagerhalter haben nach § 475 b I 1 HGB für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein gesetzliches Pfandrecht an den bei ihnen eingelagerten Waren des Einlagerers.
In der Praxis ist zwischen den Parteien jedoch oft gerade umstritten, ob oder in welcher Höhe tatsächlich noch offene Forderungen des Lagerhalters bestehen. Das kann zu Problemen führen, wenn die eingelagerten Waren verderblich sind oder einem schnellen Wertverlust unterliegen. Zwar hat der Einlagerer hier das Recht, vom Lagerhalter die Herausgabe der Güter gegen Hinterlegung einer gleichwertigen Sicherheit zu verlangen; die treffsichere Bestimmung der Höhe dieser Sicherheit ist jedoch mitunter schwierig.
In dem dem BGH vorgelegten Fall hatte der Lagerhalter die Herausgabe von bei ihm eingelagerten Elektronikartikeln zwei Jahre lang unter Berufung auf sein Pfandrecht verweigert. Der Einlagerer hatte eine Sicherheitsleistung von 10.000,00 € angeboten; der Lagerhalter machte Ansprüche in Höhe von etwa 32.000,00 € geltend.
Die Parteien beschritten den Rechtsweg. In zweiter Instanz wurde dem Lagerhalter ein Anspruch in Höhe von ca. 3.500,00 € zuerkannt. Gleichzeitig wurde er verurteilt, dem Einlagerer den durch die um zwei Jahre verspätete Herausgabe entstandenen Schaden (Wertverlust und entgangener Gewinn) zu ersetzen.
Der BGH hat in seinem Beschluss zunächst bekräftigt, dass die Höhe der vom Einlagerer angebotene Sicherheit nicht dem Wert der eingelagerten Güter entsprechen muss, sondern nur der damit gesicherten Forderung des Lagerhalters. Maßgebend sei hierbei allerdings die dem Lagerhalter tatsächlich zustehende Forderung und nicht etwa die ursprünglich geltend gemachte.
Die Entscheidung ist insofern unbefriedigend, als die Parteien vor rechtskräftigem Abschluss eines Gerichtsverfahrens gerade nicht sicher wissen, welche Forderung dem Lagerhalter tatsächlich zusteht. Damit bleibt aber auch ungewiss, in welcher Höhe die vom Einlagerer zur Herausgabe der verderblichen Waren anzubietende Austauschsicherheit angemessen ist.
Als möglicherweise gewünschte Nebenwirkung ist daher beiden Seiten anzuraten, etwaige Ansprüche des Lagerhalters bereits frühzeitig sorgfältig zu prüfen und ggf. einer außergerichtlichen Konfliktlösung den Vorzug zu geben.

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